Recht am eigenen Bild; Demos; Pegida

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felixbuecher

Recht am eigenen Bild; Demos; Pegida

Beitrag von felixbuecher »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich störe mich an einem Beitrag der Sendung „Panorama“ welcher unter der URL http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/ ... a5344.html unter dem Titel "Pegida: Die Interviews in voller Länge, Teil I" abrufbar ist.

Über lange Passagen dieses Beitrags sind Demonstranten der „PEGIDA“ Demonstration vom 15.12.2014 in Halbnahe bis Portrait-Größe aufgenommen. Jeder würde einen ihm bekannten sofort wiedererkennen. Ich gehe davon aus, dass von den Aufgenommen keine Erlaubnis zur Ausstrahlung der Bilder eingeholt wurde.
Hier ein paar interessante Momente:
Min 11:50
Das Kameralicht wird ausgestellt, Bild und Tonaufnahme laufen aber weiter, so dass es eventuell zu Aufnahmen ohne Wissen der Betroffenen kommt.
Min 12:10
Beispiel einer Großaufnahme von Demonstrationsteilnehmern
Min 18:35
Ein Demonstrant versucht sein Gesicht mit Krücken vor der Kamera zu verstecken.
Min 27:20
Weitere Beispiele von Großaufnahmen.

Ich störe mich daran, da ich diese Art der Berichterstattung dafür geeignet halte, Menschen davon abzuhalten an Demonstrationen teilzunehmen. Dafür kann es durchaus gute Gründe für den Einzelnen geben. Z.B. könnte jemand Sorge davor haben, dass sein Vorgesetzter mit politisch anderer Meinung ihn in der Berichterstattung über die Demonstration sieht und sich daraus für den Untergebenen negative Konsequenzen ergeben.

Jetzt frage ich mich, ob die Ausstrahlung nicht auch unter juristischen Gesichtspunkten unzulässig ist. Da ich aber ein juristischer Laie bin, hatte ich gehofft, dass hier mir jemand eventuell weiterhelfen kann. Als infrage kommende Rechtsgrundlagen habe ich gefunden:
§ 201 StGb
§§ 22 ff. KUG (hier besonders §23 Abs 2 und Abs 3, die einer Argumentation entgegenstehen könnten)

Wäre §22 I KUG geeignet eine Programmbeschwerde einzureichen? Könnten Programmbeschwerden nur von betroffenen Abgebildeten eingereicht werden? Sind bei Demonstrationen Großaufnahmen einzelner Teilnehmer durch §23 Abs2 und Abs 3 gedeckt?

Vielleicht gibt es hier ja einen Juristen, der sich dazu äußern möchte. Ich würde mich freuen.

Ansonsten möchte ich noch sagen, dass ich ein begeisterter Leser des Forums der Ständigen Publikumskonferenz bin und dankbar für die Arbeit im Interesse der Allgemeinheit, die Ihr Verein leistet.


Ich grüsse Sie freundlich

Felix K.
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Maren
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Re: Recht am eigenen Bild; Demos; Pegida

Beitrag von Maren »

Lieber Felix,

herzlich willkommen auf Publikumskonferenz.de und vielen Dank für Ihre freundlichen Worte zu unserer Arbeit.

Was Ihre Frage anbelangt, so gilt meiner Meinung nach das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

§ 22 meint: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ausnahmen gelten für Veranstaltungen wie z.B. Parteitage, Volksfeste und Demonstrationen und sind in § 23 aufgeführt.

1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

In einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 positionierte sich der Bundesgerichtshof zum Beispiel auch zu Sportveranstaltungen (Az.: VI ZR 125/12): „Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“

Mitunter sieht man auf Bildern und Filmberichte über Demonstrationen - insbesondere wenn es um Demos politischer Randspektren geht - dass die Gesichter der Demonstranten verpixelt sind, was sicherlich in den Fällen auch dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Teilnehmer entspringt.
Ich würde mutmaßen, dass für diese Art Unkenntlichmachung die jeweils betroffenen Teilnehmer selbst Sorge tragen müssen, oder die Veranstalter von vorn herein Vorkehrungen treffen. Im Falle PEGIDA gab es wohl von den Veranstaltern die Empfehlung an die Teilnehmer, nicht mit den Medien zu sprechen. Bei den unterirdischen Stellungnahmen, die man im Panoramabeitrag hören und sehen konnte, war das wohl nicht die schlechteste Idee.

Soviel zunächst von meiner Seite. Vielleicht findet sich ein juristisch versierter User, der für umfassende Aufklärung sorgt.

Viele Grüße
Maren
felixbuecher

Re: Recht am eigenen Bild; Demos; Pegida

Beitrag von felixbuecher »

Liebe Maren,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich befürchte auch, dass §23 Abs 3 KUG hier anwendbar ist. Gut fände ich das nicht. Andererseits sollte man auch für seine Überzeugungen einstehen.
Meine Meinung zu den Stellungnahmen wollte ich nicht kundtun, da ich es als allgemeines Problem bei der Berichterstattung über Demonstrationen sehe.

Freundliche Grüsse aus Süddeutschland

Felix
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