SLM-Fördersatzung macht Lokalfernsehen zu Grundversorgung
Fördermittel können nur die Programmanbieter beantragen, die eine entsprechende “öffentlichen Aufgabe” (§4) übernehmen.
Nämlich: die “Versorgung der Bevölkerung des Freistaats Sachsen mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehprogrammen” (§1). Die Sender müssen dabei “die bestehende Vielfalt der Meinungen in ausgewogener Weise (…) durch hochwertige Fernsehprogramme zum Ausdruck (..) bringen.” (§5).
Bedingungen: täglich 15 Minuten Nachrichten, wöchentlich 30 Minuten Kultur
Satzung
SLM-Fördersatzung macht Lokalfernsehen zu Grundversorgung
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