Die Rechtsecke

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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

BFH Urteil v. 10.01.2019 - V R 60/17 BStBl 2019 II S. 301

Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit

Leitsatz

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als „Träger“ eines „Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“ zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

5. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht frei widerrufbar. Auf einen Verzicht des beigetretenen BMF kommt es nicht an.

Näheres zum Urteil: https://datenbank.nwb.de/Dokument/773674/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die EU-Verordnung Digital Services Act (DSA) und das dazu vom Bundestag noch zu beschließende deutsche Ausführungsgesetz: Digitale Dienste Gesetz (DDG), von Dr. Manfred Kölsch

https://fassadenkratzer.wordpress.com/2 ... sfreiheit/
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Maren
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Geänderte Rundfunkbeitragssatzungen lassen in Ausnahmefällen Barzahlung zu

Beitrag von Maren »

3. 04. 2024 | Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hatten in meinem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk geurteilt, dass der komplette Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen, die Bürgerrechte von Menschen ohne Konto verletzt. Die Beitragssatzungen wurden deshalb in maximal restriktiver, möglicherweise wiederum rechtswidriger Weise angepasst.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 gilt beispielsweise in Hessen eine neue Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Sie wurde geändert durch die Satzung zur Änderung der Satzung des Hessischen Rundfunks … usw. vom 8. Dezember 2023, die die Hessische Staatskanzlei am 14. Dezember 2023 genehmigt hat (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2024, S. 85).

Weiterlesen: https://norberthaering.de/urteile-barge ... gssatzung/
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

"Ab sofort kann man sich gegen eine materiell unberechtigte einstweilige Verfügung im Presserecht auch ohne Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wehren."

Der frühere „Bild“-Chef Julian Reichelt hatte die Entwicklungshilfe der Bundesregierung für Afghanistan hart kritisiert. Das Kammergericht Berlin verbot ihm dies. Das Verfassungsgericht sagt: Das Urteil verletzt die Meinungsfreiheit.

Der frühere Chefredakteur der „Bild“-Zeitung, Julian Reichelt, hat mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Der Chef des Portals „Nius“ hatte sich gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin gewendet. Das Kammergericht hatte eine einstweilige Verfügung erlassen, der zufolge es Reichelt untersagt sein sollte, die Entwicklungshilfepolitik der Bundesregierung in Afghanistan zu kritisieren (Az. 10 W 184/23). Das Bundesverfassungsgericht befindet nun, dies stelle einen Eingriff in Reichelts Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Grundgesetz dar. Die Entscheidung des Kammergerichts habe den Sinn von Reichelts angegriffener Bemerkung „und deren Charakter einer Meinungsäußerung erkennbar verfehlt“. Der Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erging einstimmig (1 BvR 2290/23). Das Kammergericht muss sich mit dem Fall nun erneut befassen.

Reichelt hatte auf der Plattform X (vormals Twitter) geschrieben: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro (!!!) Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?“ Verbunden war diese brachiale Einschätzung mit einem Link zu einem Artikel, der darlegte, dass die Bundesregierung in den vorangegangenen zwei Jahren rund 370 Millionen Euro an Entwicklungshilfe für Afghanistan geleistet hatte, mit dem Hinweis, diese sei an Hilfsorganisationen und nicht direkt an das Taliban-Regime geflossen (das indirekt von den Geldern selbstverständlich profitiert).

weiterlesen: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ ... 56668.html
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Landgericht Hamburg verbietet irreführende Litigation-PR des Correctiv-Geschäftsführers David Schraven! Das Gericht stellt erneut klar, dass es die Kernaussagen des Correctiv-Berichts zur Remigration nicht bestätigt hat:

Der Staatsrechtler und Rechtsanwalt Dr. @UlrichVosgerau (CDU) ist vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich gegen irreführende Litigation-PR des #Correctiv-Geschäftsführers @David_Schraven in einem Interview mit der #FAZ vorgegangen.

@correctiv_org ist nach seinem Bericht zum Potsdam-Treffen auch durch kritische Medienjournalisten unter Druck geraten, da durch manipulative Wertungen bei Lesern und Medien die Fehlvorstellung geweckt wurde, auf dem Treffen sei die Ausweisung deutscher Staatsbürger geplant worden.

Kritik des Staatsrechtlers Dr. Ulrich #Vosgerau und der Kanzlei HÖCKER Rechtsanwälte an der manipulativen Berichterstattung hat Correctiv versucht, als Litigation-PR abzukanzeln. Nun beweist ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass ausgerechnet Correctiv-Chef David Schraven versucht hat, Leser und Medien mit irreführender Litigation-PR hinters Licht zu führen:

In seinem Interview mit der @faznet vom 03.03.24 hat Correctiv-Chef David Schraven die Falschbehauptung verbreitet, das Landgericht Hamburg habe die im Correctiv-Bericht vom 10.01.2024 „Geheimplan gegen Deutschland“ enthaltenen Schilderungen zu Gesprächen über einen Masterplan, mit dem „Remigration“ betrieben werden sollte und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft, als „prozessuale Wahrheit“ bestätigt. Konkret lautet die Aussage Schravens im Interview wie folgt:
„Der Kern unseres Artikels ist damit bestätigt worden: dass bei diesem Geheimtreffen über einen Masterplan gesprochen wurde, mit dem ‚Remigration’ betrieben werden sollte, und dass das auch Menschen mit Zuwanderungsgeschichte betrifft. Das Gericht hat mehrmals gesagt, dass das, was von uns vorgetragen worden ist, die „prozessuale Wahrheit“ ist.“.
Quelle und weiterführende Information: https://twitter.com/RABrennecke/status/ ... 6213771490
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Rundfunkbeitrag: Aus Glaubensgründen keinen GEZ-Beitrag zahlen – Urteil

Grundsätzlich muss jeder Haushalt in Deutschland monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zahlen. Immer wieder landet aber die “GEZ-Gebühr” vor Gericht. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ging es um die Frage, ob eine Frau aus Glaubensgründen von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags (ehemals GEZ) befreit werden kann.

Die Klägerin argumentierte, dass die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ihren “religiösen Überzeugungen” widersprechen und sie daher aus Gewissensgründen keinen Beitrag zahlen könne. Diese Argumentation führte sie schließlich vor das Verwaltungsgericht Koblenz, das sich eingehend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzte.

Mehr: https://www.gegen-hartz.de/news/rundfun ... len-urteil
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde hat der Jurist und Physiker Alexander Unzicker gestellt. Unter anderem solle festgestellt werden, „dass die Einrichtung des Hauptquartiers der NSATU auf deutschem Hoheitsgebiet verfassungswidrig“ und darum zu untersagen sei.

https://www.nachdenkseiten.de/?p=118408
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GEZ-Klage

Beitrag von Maren »

GEZ: Frau klagte gegen Rundfunkbeitrag wegen schlechtem Programm – Urteil

Der Verwaltungsgerichtshof in München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Frau den Rundfunkbeitrag kündigen könne, weil sie mit den Programminhalten unzufrieden war.

Das Urteil (Az: 7 BV 22.2642) war jedoch eindeutig: Die Beitragspflicht bleibt bestehen. Der Einwand der Klägerin, es bestehe ein generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wurde nicht anerkannt.

Das Gericht entschied zudem, dass der Vorteil des Rundfunkbeitrags in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Der Rundfunkbeitrag diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und soll sicherstellen, dass dieser unabhängig von staatlichen und kommerziellen Einflüssen agieren kann. Diese Unabhängigkeit ist im Grundgesetz verankert. Artikel 5 garantiert die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.

Der Rundfunkstaatsvertrag: Klare Vorgaben

Der Rundfunkstaatsvertrag legt fest, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat. Dazu gehören die Förderung von Kultur und Bildung sowie die Unterstützung der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese Vorgaben werden durch verschiedene Gremien überwacht, die sicherstellen, dass die Sender ihre Aufgaben erfüllen.

Möglichkeiten der Zuschauer: Kritik und Beschwerde

Zuschauer, die mit den Programminhalten unzufrieden sind, haben laut Gericht die Möglichkeit, sich bei den Sendern oder den zuständigen Gremien zu beschweren. Es gibt Zuschauertelefonate und andere Kanäle, über die Kritik geäußert werden kann. Alternativ könne man sich an die entsprechenden Aufsichtsbehörden wenden, so das Gericht.

Die Klage der Frau aus Rosenheim hatte demnach keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Beitragspflicht unabhängig von der persönlichen Zufriedenheit mit den Programminhalten besteht. Dies bedeutet, dass alle Haushalte weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen müssen, um die unabhängige Berichterstattung und die Erfüllung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

Obwohl die Klage der Frau aus Rosenheim abgewiesen wurde, gibt es immer wieder Fälle, in denen Bürger gegen den Rundfunkbeitrag klagen. Ein Beispiel ist ein Student aus Leipzig, der erfolgreich gegen den Mitteldeutschen Rundfunk klagte, weil sein Härtefallantrag 14 Monate lang nicht bearbeitet wurde. Solche Fälle zeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, sich gegen den Rundfunkbeitrag zur Wehr zu setzen, auch wenn die Erfolgsaussichten begrenzt sind. Erfolg haben auch nur dann diejenigen, die nachweisen können, dass sie nicht genug Einkommen haben, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

https://www.gegen-hartz.de/urteile/gez- ... amm-urteil
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GEZ: Hilft der Beitragsblocker gegen den Rundfunkbeitrag?

Beitrag von Maren »

Der „BEITRAGSBLOCKER“ behauptet, es gebe einen legalen Weg, um die Rundfunkgebühren herumzukommen, vorausgesetzt, Ihr zahlt den “Beitragsblockern” 55,08 Euro. Das sieht verlockend aus – ist da etwas dran oder handelt es sich um heiße Luft?

“Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag”

Sie werben damit: “Du zahlst einmalig 55,08 Euro und erhältst alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen gegen den Rundfunkbeitrag zu wehren. Weitere Kosten durch uns entstehen nicht mehr.”

“Private Gerichtsvollzieher”?

Wie argumentieren die Beitragsblocker? Sie behaupten, Gerichtsvollzieher seien privatisiert und keine Beamten mehr und hätten deshalb auch keine Befugnisse. Darum, so die Beitragsblocker, dürften Gerichtsvollzieher überhaupt keinen Rundfunkbeitrag einziehen. Der Anwalt Christian Solmecke klärt hier auf und zeigt mit einem Blick in die Dienstvorschriften, dass Gerichtsvollzieher sehr wohl Beamte sind.

Beamte mit eigenem Geschäftsbetrieb

Die Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz informiert eindeutig über den Beruf des Gerichtsvollziehers: “Der Status als Beamter oder Beamtin gibt Ihnen Sicherheit, die sehr selbständige Berufsausübung lässt Ihnen Raum für eigene Gestaltung.” Konkret heißt das, so die Behörde: “Als Gerichtsvollzieher sind Sie Landesbeamte in einer Sonderlaufbahn mit eigenem Geschäftsbetrieb und bearbeiten die Ihnen erteilten Aufträge selbständig.”

Was darf ein Gerichtsvollzieher?

Die Kernaufgabe eines Gerichtsvollziehers ist die (zwangsweise) Vollsteckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln wie Vollstreckungsbescheiden, Prozessvergleichen oder Beschlüssen. Dabei untersteht er der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Er arbeitet also selbstständig und führt als Beamter einen eigenen Betrieb, unterliegt aber der gerichtlichen Dienstaufsicht.
Glasklar ist ein Gerichtsvollzieher also ein Beamter. Der Fehler der Beitragsblocker liegt hier darin, dass sie aus dem eigenem Geschäftsbetrieb dieser Beamten schließen, dass diese Beamten keine Beamten wären.

Ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig?

Die Beitragsblocker behaupten zudem folgendes: “Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist (…) sowohl verfassungswidrig als auch europarechtswidrig.” Ob etwas verfassungswidrig ist oder nicht, darüber entscheidet unser Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2018 geklärt, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 verfassungsgemäß ist. Dabei ging es vor allem um Haushaltsabgaben auch unabhängig davon, ob tatsächlich öffentliche Sender genutzt werden.
Der Rundfunkbeitrag ist also nicht verfassungswidrig.

Was behaupten die Beitragsblocker?


Die Beitragsblocker zitieren dieses Urteil vom 8. Juli 2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 745/17) dahingehend “dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung gegeben ist, die einen individuellen Vorteil bietet.”

Die Beitragsblocker schließen: “Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil ist nicht mehr gegeben.”

Mit dieser Behauptung zu klagen und so keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen zu müssen, setzt voraus, Belege dafür zu liefern, dass die Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks tatsächlich den ihnen gesetzten journalistischen Standards nicht genügen – und dies generell und nicht in konkreten Einzelfällen oder bei einzelnen Sendungen. Mit einer solchen Klage durchzukommen, würde juristisch an ein Wunder grenzen.

Wer ist wirklich von der Beitragspflicht befreit?

Tatsächlich gibt es aber reale Möglichkeiten, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Von dieser Pflicht befreien lassen können Sie sich nämlich, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen: Bürgergeld, einschließlich Leistungen nach Paragraf 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II – Befreiungsgrund 403 b, außerdem bei Sozialhilfe (SGB XII).

https://www.gegen-hartz.de/news/gez-hil ... unkbeitrag
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Maren
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Verdachtsberichterstattung

Beitrag von Maren »

Ohne schlüssige Belege verdächtigte die Süddeutsche Zeitung ein Rammstein-Bandmitglied eines sexuellen Übergriffs, urteilte das OLG Hamburg. Es beanstandet Fehler, die auch in einem von Till Lindemann geführten Verfahren relevant werden.

Der Rammstein-Musiker Christoph Schneider ist auch in zweiter Instanz erfolgreich gegen einen SZ-Artikel vorgegangen, der ihn eines sexuellen Übergriffs vor über 25 Jahren verdächtigte. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung der SZ gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurück (Urt. v. 09.07.2024, Az. 7 U 53/23). Die Zeitung habe die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung missachtet, so das OLG im Eilverfahren.

Ausführlicher Bericht, der sich gut als Präzedenzfall eignet: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/rammstein-schneider-olg-hh-7u53-23
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Maren
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VG zu rbb-Wahlkampfsendung: FDP zu irrelevant, um eingeladen zu werden

Beitrag von Maren »

Die FDP ist vorerst mit ihrem Versuch gescheitert, gerichtlich eine Teilnahme an einer Fernsehsendung zum brandenburgischen Landtagswahlkampf zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht (VG) in Potsdam hat einen entsprechenden Eilantrag des FDP-Landesverbandes Brandenburg abgewiesen, erklärte ein Sprecher (Beschl. v. 04.09.2024, Az. VG 11 L 733/24). […]

Maßgeblich für die Entscheidung war nach Angaben des Gerichts das Gesamtkonzept des RBB für die Berichterstattung über den Wahlkampf. Demnach waren in die Sendung die Spitzenkandidaten derjenigen Parteien eingeladen worden, "die derzeit im Landtag Brandenburg vertreten sind, sowie die Spitzenkandidaten derjenigen Parteien, die in den Meinungsumfragen stabil über fünf Prozent liegen". Beide Kriterien treffen auf die FDP derzeit nicht zu.

Die vom RBB zugrunde gelegten Auswahlkriterien seien nicht zu beanstanden, erklärte der Sprecher des VG. "Die verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der politischen Parteien im Wahlkampf verlange keine formale Gleichbehandlung, sondern lasse Raum dafür, der unterschiedlichen Bedeutung der Parteien in angemessener Weise Rechnung zu tragen."

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-11l733/24-brandenburger-fernsehwahlkampf-fdp-keine-einladung-rbb
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Maren
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Re: Die Rechtsecke

Beitrag von Maren »

Gericht bestätigt Verbot gegen Tagesschau zum Correctiv-Bericht. Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Die #Tagesschau darf ihre Falschmeldungen über das Potsdam-Treffen nicht weiter verbreiten. Der #NDR hatte Widerspruch gegen ein vorheriges Verbot des OLG Hamburg eingelegt – ohne Erfolg. Damit bleibt das Verbot bestehen. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Bericht der Tagesschau, der auf irreführenden Wertungen des #Correctiv-Berichts basierte. Fälschlicherweise wurde behauptet, dass beim Treffen in Potsdam die Ausweisung deutscher Staatsbürger sowie der Entzug der Staatsbürgerschaft nach rassistischen Kriterien diskutiert worden sei. Dies wurde durch eidesstattliche Versicherungen der Teilnehmer widerlegt.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dem NDR die Falschbehauptungen auf Antrag von Dr. UlrichVosgerau (CDU) im Juli verboten:
https://hoecker.eu/news/falschbehauptun ... diskutiert

Der NDR konnte vor Gericht keine Beweise für seine Behauptungen vorlegen und scheiterte mit dem Versuch, das Verbot aufzuheben. Erfolglos argumentierte der NDR, der Correctiv-Bericht sei die Quelle seiner Falschmeldung, Zitat „Das Verständnis, dass im Potsdam-Treffen auch über die Ausweisung deutscher Staatsbürger diskutiert wurde, ist auch vom Correctiv-Bericht transportiert worden.“

Damit gesteht der NDR zu, dass der Correctiv-Bericht irreführende Wertungen enthält und dass diese zur Falschmeldung der Tageschau führten. Manche Argumentation des NDR ist wunderlich: Ein gerichtliches Verbot sei „im öffentlichen Meinungskampf zu aktuellen gesellschaftspolitischen Themen deplatziert“ und führe dazu, dass Kritik am NDR geäußert werde. Es gebe keinen legitimen Anlass für Gerichte „sich in eine öffentliche Debatte mit Verboten einzumischen“. Es ist erstaunlich, dass der NDR, der als öffentlich-rechtliches Nachrichtenmedium für seriöse Berichterstattung stehen sollte, die Entscheidungen unabhängiger Gerichte infrage stellt und als Eingriff in die öffentliche Diskussion wertet.

https://www.hoecker.eu/news/wer-auf-cor ... iv-bericht
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ZDF-Fernsehrat plant Reform der Beschwerdeverfahren

Beitrag von Maren »

LTO wollte vom Gremienbüro des ZDF-Fernsehrats wissen, was es zu dem offenkundigen Verstoß gegen die eigenen Regularien sagt. Wird eingeräumt, dass Verfahrensstandards verletzt wurden, wenn in der stattgebenden Entscheidung der Hinweis auf die verletzte Programmnorm fehlt? Darauf keine Antwort. Wird der Fernsehrat sich noch einmal mit der Beschwerde beschäftigen, um den Fehler durch Mitteilung des vermeintlich verletzten Programmgrundsatzes zu heilen? Keine Antwort. Wie sollen die Redaktionen aus Fehlern lernen, wenn Ihnen nicht mitgeteilt wird, gegen welchen Programmgrundsatz verstoßen wurde? Ebenfalls keine Antwort.

Viel spricht dafür, dass die fehlende Nennung der verletzten Programmnorm im Tenor kein Zufall ist, erfolgten doch auch die vorherigen Wortbeiträge der Beschwerdebefürworter ohne wirkliche Bezugnahme auf die ZDF-Programmgrundsätze.

(...)

In der März-Sitzung verkündete Thieme (Ex-Vorsitzende), dass der Fernsehrat dem Fernsehrat der kommenden Amtsperiode die Einrichtung einer Arbeitsgruppe empfehle, die das Beschwerdeverfahren eingehend prüfen und Verbesserungsvorschläge erarbeiten soll.

(...)

Der ZDF-Fernsehrat sollte sicherstellen, dass rechtliche Mindeststandards bei der Stattgabe oder Zurückweisung einer Programmbeschwerde eingehalten werden. Hierfür könnten folgende acht Reformpunkte in Betracht kommen:

1. Begründung bei stattgebenden Entscheidungen: Jede Entscheidung, einer Programmbeschwerde stattzugeben, muss umfassend und nachvollziehbar begründet werden. Es ist entscheidend, exakt darzulegen, gegen welche spezifischen Programmgrundsätze (etwa Menschenwürde, Unparteilichkeit, Sorgfaltspflicht) durch welche Aussagen oder Darstellungen verstoßen wurde. Dies sorgt für mehr Substanz in der Entscheidungsfindung.

2. Abstimmungsverfahren nach Programmgrundsätzen: Die Abstimmung sollte nicht pauschal erfolgen, sondern über jeden einzelnen in der Beschwerde genannten Programmgrundsatz separat abgestimmt werden, ob einer Verletzung vorliegt. Dies verdeutlicht den Ratsmitgliedern, dass sie nach rechtlichen Kriterien und nicht nach persönlichen Präferenzen oder Meinungen zu entscheiden haben.

3. Schulung der Ratsmitglieder: Um sicherzustellen, dass die Ratsmitglieder über aktuelles Wissen zu den ZDF-Programmgrundsätzen und journalistischen Standards verfügen, sollte zu Beginn jeder Amtsperiode des Fernsehrats eine Schulung stattfinden. Dabei werden Sinn und Zweck sowie der Bedeutungshorizont der Bestimmungen erläutert. Da die Ratsmitglieder bei Abstimmungen quasi-richterliche Funktionen ausüben, ist es zudem essenziell, ihnen Grundkenntnisse über unabhängige Entscheidungsfindung zu vermitteln. Dazu gehört, dass Beschwerden unvoreingenommen behandelt werden, unabhängig davon, von welchen Personen oder Organisationen sie eingereicht wurden.

4. Neubefassung bei formellen Fehlern: Wenn gravierende formelle Fehler auftreten, wie beispielsweise die fehlende Nennung des verletzten Programmgrundsatzes im Fall Böhmermann, muss der Fernsehrat verpflichtet werden können, den Fall erneut zu behandeln. Dies stellt strukturell sicher, dass verfahrensrechtliche Vorgaben stets eingehalten und rechtsfehlerhafte Entscheidungen vermieden werden.

5. Verlängerung der Beratung bei Abweichung vom Gremienvorschlag: Wenn der Fernsehrat beabsichtigt, von der Empfehlung des jeweiligen Programmausschusses abzuweichen, sollte eine verlängerte Beratungsphase eingerichtet werden. Dies ermöglicht es den Mitgliedern, die einer Beschwerde entgegen der Empfehlung doch stattgeben oder zurückweisen wollen, ein gut durchdachtes Votum zu erarbeiten, das auf rechtlichen Überlegungen basiert. Hiermit können rechtlich unfundierte Spontanentscheidungen vermieden werden.

6. Vorführung der Sendung bei Abstimmung: Angesichts der erheblichen Konsequenzen einer stattgegebenen Beschwerde, insbesondere der Möglichkeit, einen Beitrag offline zu nehmen, sollte eine stattgebende Entscheidung voraussetzen, dass der Beitrag im Gremium vorgeführt wird. Dies fördert eine Entscheidung, die auf der Sendung selbst und ihrer Wirkung auf Zuschauer basiert und nicht auf reflexhafter Ablehnung oder Zustimmung zu bestimmten Personen oder Inhalten.

7. Individualisierte Abstimmung: Um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, sollte jede Abstimmung über Programmbeschwerden individualisiert erfolgen. Es muss dokumentiert werden, wie jedes Mitglied abgestimmt hat, um Verantwortung und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

8. Verhältnismäßigkeitsprüfung: Es sollte obligatorisch geprüft werden, welche Maßnahmen nach einer Programmbeschwerde verhältnismäßig sind und eine entsprechende Empfehlung an den Intendanten übermittelt werden. Das Offline-Nehmen einer Sendung darf aufgrund ihres gravierenden Eingriffs in die Meinungsfreiheit der Redaktionen nur erfolgen, wenn eine schwerwiegende Verletzung von Programmgrundsätzen bejaht werden kann. Vorrangig sollte geprüft werden, ob mildere Maßnahmen, wie eine Korrektur oder eine zusätzliche Erklärung, etwa in Form eines Hinweises auf die erfolgreiche Programmbeschwerde in Verbindung mit dem Beitrag in der Mediathek, angemessener wären.

Umfangreicher Artikel über die Depublikation einer Böhmermann-Produktion: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boehmermann-sendung-offline-programmbeschwerde-verfahren-zdf-fernsehrat-reputation
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"Verdachtsbezogene Berichterstattung": Russischer Milliardär gewinnt Klage gegen ARD

Beitrag von Maren »

Ein aktuelles Gerichtsurteil stellt einen weiteren Erfolg für den Oligarchen Alischer Usmanow dar. Die ARD sieht sich nun mit juristischen Konsequenzen ihrer Berichterstattung konfrontiert.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil dem Milliardär Alischer Usmanow recht gegeben. Der Oligarch, von 2008 bis 2022 Präsident des Internationalen Fechtverbandes (FIE), war in einer ARD-Recherche beschuldigt worden, ein System zur Bestechung von Schiedsrichtern im Fechtsport aufgebaut zu haben. (...)

Die Portale Sport1.de und Krone.at, die die Behauptungen der ARD veröffentlicht hatten, korrigierten diese auf Aufforderung von Usmanows Anwälten. Die ARD selbst lehnte eine freiwillige Richtigstellung jedoch ab, woraufhin die Anwälte des Geschäftsmannes das Landgericht Hamburg einschalteten.

Joachim Steinhöfel, der Usmanow juristisch vertritt, kritisierte die ARD und sprach von einem "bedauerlichen ethischen und journalistischen Versagen". Er stellte fest, dass die Berichterstattung ohne stichhaltige Beweise und basierend auf Gerüchten erfolgt sei. "Der Bericht ist ein Teil einer Diffamierungskampagne gegen meinen Mandanten", so Steinhöfel.

Quelle: https://rtde.tech/europa/221032-verdachtsbezogene-berichterstattung-russischer-milliardaer-gewinnt/
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