Stellungnahme zum Entwurf des Reformstaatsvertrags (ReformStV) Bund der Rundfunkbeitragszahler e.V. i. G.
1. Stellungnahme des Bundes der Rundfunkbeitragszahler e.V. i. G. zum Entwurf des Reformstaatsvertrags (ReformStV)
2. Details zur Stellungnahme des Bundes der Rundfunkbeitragszahler e.V. i. G. zum Entwurf des Reformstaatsvertrags (ReformStV)
Grundsätzlich begrüßt der Bund der Rundfunkbeitragszahler, der mit derzeit 95 Mitgliedern u.a. die Leitungen diverser bürgerrechtlicher Vereine und Initiativen bündelt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in eigener Initiative eine Reform des Medienstaatsvertrags in Angriff nehmen. Denn der Bund der Rundfunkbeitragszahler setzt sich mit höchster Priorität dafür ein, dass die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der wiederholten Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen, das im Grundgesetz geforderte Gebot der Staatsferne - und damit der Unabhängigkeit und Vielfalt der Inhalte - umzusetzen.
Unsere Erwartung, der Entwurf des ReformStV würde hierfür die Grundlagen legen, wurde enttäuscht: Aus unserer Sicht ist der Entwurf des ReformStV ungeeignet, die Defizite des MStV zu heilen und eine klare, dem Grundgesetz entsprechende, einklagbare Basis dafür zu schaffen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als eine machtbegrenzende, die Vielfalt von Informationen sichernde, unabhängige, ausschließlich den Rundfunkteilnehmern und Bürgern verpflichtete Säule unserer Demokratie zu etablieren (sh. Anlage „Details zur Stellungnahme des Bundes der Rundfunkbeitragszahler e.V. i. G. zum Entwurf des Reformstaatsvertrags (ReformStV)“).
• Im Vergleich mit dem MStV wird auch im ReformStV nicht der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erteilte Auftrag grundlegender definiert: kein einziges Mal erwähnt er das Grundgesetz und auch nicht die Staatsferne, geschweige denn, dass er diese Begriffe zur verpflichtenden Basis des Auftrags und damit des ganzen Staatsvertrags erklärt.
• Auch räumt der ReformStV der unabhängigen Berichterstattung - ebenfalls wie auch schon der MStV - keine Priorität gegenüber Unterhaltung und Kultur ein.
• Eine Erhöhung der Effizienz und Reduktion der Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist auf vielen Wegen denkbar. Statt die Kritik hierfür zu nutzen, will der ReformStV ausgerechnet Elemente beschneiden, die Kritiker für besonders wertvoll halten, weil sie Demokratie, Unabhängigkeit und Vielfalt unterstützen.
• Schließlich lässt der ReformStV auch noch die derzeitige Zusammensetzung der Rundfunkräte mit fast ausschließlich parteilichen oder parteinahen Mitgliedern unangetastet und erzwingt keine repräsentative, faire Besetzung dieses wichtigsten, die Aufgabenerfüllung kontrollierenden Gremiums aus der Mitte der Rundfunkteilnehmer.
Wir fordern daher, die genannten, wesentlichen Aspekte im ReformStV zu verankern. Für eine Mitarbeit in diesem Sinne stehen wir der Rundfunkkommission gerne zur Verfügung und bieten an, hierzu ein Verfahren mit breitestmöglicher Beteiligung und zufallsgenerierter Repräsentanz aller Rundfunkteilnehmer durchzuführen.
Anlage:
Details zur Stellungnahme des Bundes der Rundfunkbeitragszahler e.V. i. G. zum Entwurf des Reformstaatsvertrags (ReformStV)
Zum Dokument der Rundfunkkommission
PPP_Zusammenfassung_ReformStV
Die Struktur des Entwurfs des Reformstaatsvertrags (ReformStV) enthält (Folie 2) Medienstaatsvertrag, ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag und DLR-Staatsvertrag - jedoch nicht das Grundgesetz, das vom ÖRR Staatsferne und inhaltliche Unabhängigkeit und Vielfalt fordert. Es bleibt unklar, ob die Übersicht (Folie 3) „ZUSAMMENFASSUNG / HIGHLIGHTS“ wirklich mess- und einforderbare Ziele oder nur Absichtserklärungen darstellen:
- Auftrag qualitativ stärken
- Auftrag quantitativ begrenzen
- Vertrauen stärken
- Kontrolle verbessern
- Mehr Effizienz durch Zusammenarbeit
Zudem fehlt eine Reform der Definition des Begriffs „Auftrag“: Die grundgesetzlich geforderte Staatsferne wird im ReformStV - wie auch schon im MStV - überhaupt nicht behandelt. Noch nicht einmal in der Detailbetrachtung „Vertrauen stärken - Kontrolle verbessern“ (Folie 6) wird dieser für die demokratische Funktion des ÖRR wichtigste Aspekt erwähnt.
Zum Dokument der Rundfunkkommission
Diskussionsentwurf der Rundfunkkommission für einen „Staatsvertrag zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)“
Wie der zu reformierende MStV erwähnt der ReformStV nicht ein einziges Mal das Grundgesetz und auch nicht die dort geforderte Staatsferne. Die eigentliche, verbindliche Basis des Auftrags und damit des
ganzen Staatsvertrags bleibt damit weiterhin außen vor. Der ReformStV räumt - ebenfalls wie im MStV - der unabhängigen Berichterstattung keine Priorität gegenüber Unterhaltung und Kultur ein.
Nur beispielhaft zeigen die folgenden drei Fundstellen*, dass der ReformStV in Teilen das Gegenteil von dem anstrebt, was die wesentliche Kritik am MStV fordert - man will „am falschen Ende sparen“:
§ 2 Abs. 2 ReformStV sieht vor, dass die Anzahl der Programme und insbesondere regionaler Sender reduziert wird.
§ 3 Abs. 1 ReformStV strebt an, etwa 20 Radiostationen zu schließen, was die lokale Berichterstattung und kulturellen Nischenformate betrifft.
§ 4 Abs. 5 ReformStV will die Veröffentlichung von Inhalten im Internet strenger fassen, wodurch die Berichterstattung in Echtzeit, insbesondere bei Breaking News, eingeschränkt wird.
* Der ReformStV war zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Schreibens nicht im Internet verfügbar, insbesondere nicht auf www.rundfunkkommission.rlp.de. Die o.g. Synopse beginnt mit § 26. Für das Zitieren der Fundstellen mussten wir daher auf Ergebnisse einer Suchmaschine zurückgreifen. Diese sind Anhaltspunkte, nicht wesentlicher Inhalt unserer Stellungnahme